Im Sinne der Wahrung einer gewissen Flexibilität, welche sich auch existenzsichernd auswirken kann, wird dem Beschwerdeführer 4 daher zugestanden, seine Schnapsbrennerei in Reutigen neben den Monaten November bis April zusätzlich an 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober zu betreiben. Eine weitere Ausdehnung der Betriebstage, wie sie vom Beschwerdeführer 4 in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 verlangt wird (zusätzlich ganzer Mai und 20 frei wählbare Tage in den Monaten Juni bis Oktober) würde dagegen zu weit führen;