Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4, wonach er auch in den Sommermonaten eine gewisse Flexibilität haben muss, um neben dem Betrieb auf Stör auch einzelne Aufträge in Reutigen erfüllen zu können, ist dagegen nachvollziehbar. Im Sinne der Wahrung einer gewissen Flexibilität, welche sich auch existenzsichernd auswirken kann, wird dem Beschwerdeführer 4 daher zugestanden, seine Schnapsbrennerei in Reutigen neben den Monaten November bis April zusätzlich an 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober zu betreiben.