An der von der Vorinstanz verfügten Beschränkung des stationären Betriebs auf die Monate November bis April wird daher grundsätzlich festgehalten. Eine Einschränkung der Betriebsdauer auf die Monate November bis Januar, wie es der Beschwerdeführer 3 in seinem Subeventualbegehren beantragt, führt allerdings (und in Anbetracht der insgesamt verfügten weiteren Auflagen) zu weit und kann dem Betreiber nicht zugemutet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4, wonach er auch in den Sommermonaten eine gewisse Flexibilität haben muss, um neben dem Betrieb auf Stör auch einzelne Aufträge in Reutigen erfüllen zu können, ist dagegen nachvollziehbar.