e) Allerdings hat sich der Beschwerdeführer 4 diese Schlussfolgerungen auch bei den Betriebszeiten anzurechnen. So kann es nicht sein, dass seine mobile Schnapsbrennerei für den stationären Betrieb in Reutigen auf der einen Seite nicht die gleichen Anforderungen zu erfüllen hat wie eine eigentliche stationäre Brennerei, er dafür jedoch auf der anderen Seite trotzdem eine Bewilligung für den ganzjährigen stationären Betrieb in Anspruch nehmen kann. Letzteres wäre nur möglich, wenn seine Schnapsbrennerei am Standort in Reutigen auch dem Stand der Technik einer stationären, ganzjährigen Brennerei entsprechen würde (v.a.