Diese Meinung wird auch vom beco, der Gemeinde und der Vorinstanz vertreten. Selbst wenn eine betriebliche Umsetzung möglich wäre, so dürfte der Einbau eines geschlossenen Systems für diese Anlage so aufwändig sein, dass dies für den Einmannbetrieb des Beschwerdeführers 4 wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Unter diesen Umständen kann auf die vom Beschwerdeführer 3 beantragten weiteren Beweismassnahmen im Zusammenhang mit geschlossenen Systemen (Besichtigung anderer Schnapsbrennereien, Beizug eines weiteren Brennexperten) verzichtet werden.