Auch wenn mit dieser mobilen Anlage eine beträchtliche Zeit des Jahres stationär am Betriebsstandort in Reutigen gebrannt wird, so handelt es sich trotzdem nicht um eine stationäre Brennerei im klassischen Sinn, welche über fix installierte Apparaturen verfügt und stets am selben Ort brennt. Es wäre daher vermessen, an den Betrieb des Beschwerdeführers 4 dieselben Anforderungen zu stellen wie an einen ganzjährig stationären Brennereibetrieb. Ein geschlossenes System ist für die vorliegend umstrittene mobile Brennerei aufgrund der mobilen Apparaturen betrieblich kaum umsetzbar. Diese Meinung wird auch vom beco, der Gemeinde und der Vorinstanz vertreten.