Allerdings gilt es vorliegend zu beachten, dass die Anlage des Beschwerdeführers 4 immer noch als mobile Schnapsbrennerei konzipiert ist. So befinden sich die drei Brennöfen auf Anhängern, das Brennen auf Stör stellt nach wie vor ein Betriebszweig des Beschwerdeführers 4 dar. Auch wenn mit dieser mobilen Anlage eine beträchtliche Zeit des Jahres stationär am Betriebsstandort in Reutigen gebrannt wird, so handelt es sich trotzdem nicht um eine stationäre Brennerei im klassischen Sinn, welche über fix installierte Apparaturen verfügt und stets am selben Ort brennt.