d) Der Einbau eines geschlossenen Systems, wie es der Beschwerdeführer 3 verlangt (und die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerde auch noch verlangt haben), wäre unstreitig die wirkungsvollste Massnahme im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung, um die Ausbreitung des unangenehmen Geruchs einzudämmen bzw. zu verhindern. Es dürfte auch unstreitig sein, dass solche geschlossenen Systeme bei anderen (stationären) Schnapsbrennereien eingesetzt werden und damit technisch umsetzbar wären. Allerdings gilt es vorliegend zu beachten, dass die Anlage des Beschwerdeführers 4 immer noch als mobile Schnapsbrennerei konzipiert ist.