Eine unangenehme Geruchsbildung kann auch dadurch entstehen, dass die Auffangwanne und der Anhänger nicht regelmässig gereinigt werden und so Rückstände der Schlempe länger darin verbleiben. Neben der bereits von der Vorinstanz verfügten Auflage, wonach die Auffangwanne und der Anhänger in den Zeiten, in welchen der Brennbetrieb verboten ist (vgl. E. 5e), nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden darf, wird daher zusätzlich verlangt, dass diese zu Betriebszeiten nach der letzten Leerung vor dem Wochenende ausgewaschen werden müssen. Schliesslich hat sich anlässlich des Augenscheins gezeigt, dass der Anhänger