Vielmehr bewilligte sie den Betrieb unter Auflagen sowie einer zeitlichen Befristung, da sie diesen nur so als zonenkonform einstufte. Diese Beschränkungen stützten sich daher auf eine Gesamtbeurteilung des Betriebs und dessen Emissionen hinsichtlich der Zonenkonformität, währendem das beco in seinem Amtsbericht vom 30. Oktober 2012 auf die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Luftreinhaltung beschränkte. Entgegen der Ansicht des 32 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 33 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. 21