f) Gemäss Art. 8 Abs. 1 KoG führt die Leitbehörde mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch durch, wenn sie die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht teilt oder sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beurteilung des beco oder andere Fachstellen nicht teilte oder sie unter den Amtsberichten Widersprüche feststellte. Vielmehr bewilligte sie den Betrieb unter Auflagen sowie einer zeitlichen Befristung, da sie diesen nur so als zonenkonform einstufte.