Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage trotz der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte übermässige Immissionen verursachen wird, so sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Art. 5 LRV, Art. 11 Abs. 3 USG). Sind in der LRV für einen Stoff keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Immissionen übermässig sind. Dies ist bei Gerüchen vorab dann der Fall, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie 30 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).