d) Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG30 sind neben Lärm, Erschütterungen und Strahlen auch Luftverunreinigungen (Luftschadstoffe und Geruchsstoffe) durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Das zweistufige Schutzkonzept verlangt zuerst, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind in Form von Emissionsgrenzwerten für stationäre Anlagen in der LRV31 konkretisiert.