Schliesslich übersehe die Vor-instanz, dass das beco die notwendigen Auflagen formuliert und das Gesuch mit diesen Auflagen uneingeschränkt positiv beurteilt habe, ohne eine zeitliche Befristung vorzusehen. Die Vorinstanz sei es verwehrt, ohne Bereinigungsgespräch mit dem beco im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KoG und ohne vorgängige Mitteilung der Ergebnisse dieses Bereinigungsgesprächs weitergehende Auflagen mit der Anlagegenehmigung zu verbinden, als diese im Fachbericht vom 30. Oktober 2012 enthalten gewesen seien. Der Ausschluss des Betriebs der Brennerei während dem halben Jahr sei somit in verschiedener Hinsicht rechtswidrig.