c) Der Beschwerdeführer 4 und Betreiber der Schnapsbrennerei führt dagegen aus, da das Bauvorhaben den gesetzlichen Grundlagen entspreche, habe er grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bezüglich der Frage, ob überhaupt rechtlich relevante Geruchsemissionen vorlägen, habe die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern unkritisch die Parteibehauptungen der Einsprechenden übernommen. Anlässlich der Augenscheine vor Ort bei laufender Brennerei seien keine rechtlich relevanten Geruchsemissionen wahrnehmbar gewesen, welche das Ergreifen von Massnahmen erforderlich machen würden.