Die Brenntage seien daher auf die Monate November, Dezember und Januar zu beschränken. Im Rahmen der Schlussbemerkungen hielt der Beschwerdeführer 3 an seinen Anträgen fest, die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklärten sich dagegen mit den vom Rechtsamt der BVE für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen einverstanden.