betrieblichen Massnahmen auf das erlaubte Mass zu reduzieren. Falls die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommen sollte, die lästigen Emissionen könnten nicht durch bauliche und betriebliche Massnahmen sinnvoll eingeschränkt werden, so sind nach dem Beschwerdeführer 3 subeventualiter sämtliche Emissionen durch eine Einschränkung der Brenntage soweit zu minimieren, dass in der Nachbarschaft gesundes Wohnen wieder möglich sei. Die Brenntage seien daher auf die Monate November, Dezember und Januar zu beschränken.