Der Beschwerdeführer 3 fügt zudem an, eine weitere lästige Emissionsquelle entstehe durch die Holzfeuerung der Brennerei. Die Rauchentwicklung an Brenntagen sei immens. Die Konstruktion der Kamine sowie Wärmekonstellationen je nach Wetterlage würden dazu führen, dass der Rauch über dem Betrieb verbleibe und durch die Windbewegungen quer über seine Liegenschaft getragen werde. Der Beschwerdeführer 3 kommt daher zum Schluss, das Vorhaben könne nicht emissionsarm betrieben werden. Entsprechend stellt er den Hauptantrag, die vorinstanzliche Baubewilligung sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen.