b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 bringen vor, die durch die Brenntätigkeit verursachten Gerüche würden bei den Nachbargrundstücken zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, welche durch die im Entscheid festgelegten Auflagen nicht wirksam behoben werden könnten. An Betriebstagen sei es den Anwohnern nicht möglich, Fenster und Türen zu öffnen. Die Abdeckung der mobilen Auffangwanne und des Anhängers mittels einfacher Holzkonstruktion und Wellbitumenplatten vermöge die starken Geruchsemissionen nicht zu verhindern. Der Beschwerdeführer 3 fügt zudem an, eine weitere lästige Emissionsquelle entstehe durch die Holzfeuerung der Brennerei.