Dazu kämen Rauchemissionen, welche die Nachbarn offensichtlich stark belästigen würden. Da trotz weitestgehend regelkonformer Kamine und trotz der Umstellung der Kartoffelkocher auf Elektrokocher eine starke Beeinträchtigung der Wohnnutzung andauere, seien betriebliche Einschränkungen angezeigt. Eine Beschränkung des Betriebs auf die Wintermonate sei verhältnismässig. Es sei dadurch keine Existenzgefährdung ersichtlich. Entsprechend verfügte die Vorinstanz eine Beschränkung der Anlagenbewilligung auf die Monate November bis April und verschiedene Auflagen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 4).