a) Die Vorinstanz kam im Entscheid vom 6. Juni 2014 zum Schluss, dass im Zusammenhang mit den Geruchsemissionen weitere Massnahmen in Form von Auflagen oder Einschränkungen des Betriebs notwendig seien. Die erfolgte Abdeckung der Auffangwanne und des mobilen Anhängers habe diese Geruchsemissionen offensichtlich nur wenig vermindert. Der Bauherr habe aber überzeugend dargelegt, dass eine luftdichte und dauernde Abdichtung nicht praktikabel sei. Dazu kämen Rauchemissionen, welche die Nachbarn offensichtlich stark belästigen würden.