Die Schnapsbrennerei ist mit dem Zweck der Mischzone vereinbar und daher grundsätzlich zonenkonform. Ob es sich um einen "emissionsarmen Produktionsbetrieb" und damit um ein "mässig störendes Gewerbe" im oben erwähnten Sinne handelt, hängt aber hauptsächlich von der immissionsrechtlichen Beurteilung ab. Die Behandlung der umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit dem Geruch und Lärm, welche ebenfalls Teil der (konkreten, immissionsbezogenen) Beurteilung der Zonenkonformität darstellen, erfolgt nachfolgend (E. 4 bis 8). 27 BVR 1986 S. 212 E. 4a 28 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N 37 mit weiteren Beispielen und Verweisen.