Nach den glaubhaften und unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers 4 steht die Brennerei zudem an Brenntagen in der Regel von ca. 8.15 Uhr bis 18.30 Uhr in Betrieb, am Samstagnachmittag sowie am Sonntag jedoch nicht. Letzteres wird mit einer entsprechenden Auflage in den Entscheid aufgenommen (vgl. E. 5e). Die vom Beschwerdeführer 4 angegebenen (und für die Jahre 2009 und 2012 näher aufgeführten29) maximal sechs durch den Betrieb verursachten Fahrten pro Arbeitstag halten sich im Rahmen dessen, was für ein zulässiges Gewerbe in der Mischzone toleriert werden kann. Die Schnapsbrennerei ist mit dem Zweck der Mischzone vereinbar und daher grundsätzlich zonenkonform.