Als mässig störend gelten Betriebe, welche die Wohnnutzung in der Nacht und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können.27 So wurde in einer Mischzone etwa ein Garagenbetrieb, eine Autoreparaturwerkstätte, eine mechanische Werkstatt, eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung, ein Metzgerei- oder Schlachtereibetrieb oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse als zulässig erklärt.28