Dabei ist zu beachten, dass dem kantonalen und kommunalen Immissionsschutzrecht keine selbständige Bedeutung zukommt, soweit es sich mit dem USG und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung deckt. Ein selbständiger Gehalt kommt solchen Bestimmungen jedoch zu, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Es steht die Frage im Vordergrund, welche Nutzungsstrukturen eine bestimmte Zone aufweisen soll. In diesem Rahmen beruhen kantonale oder kommunale Normen auf eigenständigen kantonalen oder kommunalen Rechtssetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung.25