Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das umstrittene Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen als emissionsarm gelten könne und daher zonenkonform sei. Sie geht auf die Rügen zu den Emissionen (Verkehr, Gerüche, Lärm) ein und führt dabei aus, mit welchen Auflagen der Betrieb in der Mischzone aus ihrer Sicht zulässig ist. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zonenkonformität hat leiten lassen. Damit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten.