Die Brennerei, welche praktisch durchgehend und ganzjährig betrieben werde, könne ohne geschlossenes Brennsystem nicht als emissionsarm gelten und sei daher als emissionslastiger Produktionsbetrieb in der Mischzone Wohnen nicht zonenkonform. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität seien praktisch inexistent; sie erkläre im Entscheid nicht, inwiefern die Schnapsbrennerei funktionell mit dem Zonenbeschrieb gemäss kommunalem Baureglement übereinstimme. Damit habe das Regierungsstatthalteramt die Begründungspflicht verletzt.