f) Da der Betrieb der Schnapsbrennerei in der vom Beschwerdeführer 4 beabsichtigten Form und zeitlichen Ausgestaltung sowieso einer neuen Baubewilligung und einer Anlagegenehmigung bedarf, kann offen bleiben, ob bereits das im 2006 bewilligte Vorhaben anlagegenehmigungspflichtig war und ob die Bewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 bezüglich des Brennereibetriebs als nichtig zu bezeichnen ist, wie dies das Regierungsstatthalteramt in der Verfügung vom 25. Januar 2013 feststellt. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers 4 ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht näher einzutreten (Art. 40 Abs. 2 i.V.m Art. 35c Abs. 1 BauG).