Wohnhäusern umgeben; einzig nordöstlich grenzt die betroffene Parzelle Nr. J.________ an die Landwirtschaftszone. Die Wohnhäuser befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Schnapsbrennerei. Damit ist der Standort als raumplanerisch ungünstig zu bezeichnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb vor Ort nach dem oben Ausgeführten und gemäss der Absicht des Beschwerdeführers 4 nicht bloss auf die Wintermonate beschränkt werden soll und diverse Arbeitsvorgänge des Brennereibetriebs draussen bzw. bei offenen Türen stattfinden sollen. Damit besteht ein Potential zur Umweltbelästigung.