Den Ausführungen des beco in der Stellungnahme vom 5. August 2014 folgend fällt der stationäre Betrieb der Schnapsbrennerei unter Ziffer 3 des Anhangs I der ABAV. Danach sind Anlagen mit erheblichem Potential zur Umweltgefährdung oder -belästigung anlagegenehmigungspflichtig, wenn beim Ausfall der Abgasreinigung namhafte Emissionen von Luftschadstoffen oder Gerüchen verursacht werden oder deren Standort topografisch oder raumplanerisch ungünstig ist. Der Betrieb ist auf drei Seiten von 13