e) Gemäss Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst b ABAG ist für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben von Anlagen, bei deren Betreiben Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt notwendig sind, vorgängig eine Anlagegenehmigung erforderlich. Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind im Anhang I der ABAV aufgeführt (Art. 4 ABAV).