Die zeitliche Ausdehnung des stationären Betriebs der Schnapsbrennerei und die damit verbundene Nutzungssteigerung sind nicht von der Baubewilligung vom 3. Juli 2006 umfasst und unterliegen der Baubewilligungspflicht. Das Regierungsstatthalteramt hat zu Recht ein nachträgliches Baugesuch gefordert. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 ist daher abzuweisen.