Dies verhalte sich heute anders. Sein Betrieb sei ernsthaft wirtschaftlich gefährdet, wenn er jeweils ab Anfang Mai eines jeden Jahres nicht mehr in Reutigen geführt werden dürfte. Der stationäre Betrieb soll sich damit gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers 4 nicht mehr auf die Wintermonate beschränken. Der Sachverhalt, wie er der Bewilligung aus dem Jahr 2006 zugrunde lag, hat sich daher geändert. Die zeitliche Ausdehnung des stationären Betriebs der Schnapsbrennerei und die damit verbundene Nutzungssteigerung sind nicht von der Baubewilligung vom 3. Juli 2006 umfasst und unterliegen der Baubewilligungspflicht.