So gab der Beschwerdeführer 4 im Baugesuchsformular 4.0 "Betreiben, Einrichten, Umgestalten von Betrieben und Anlagen" 180 Arbeitstage pro Jahr an. Damit wird deutlich, dass der Betrieb der stationären Schnapsbrennerei nicht auf die Wintermonate beschränkt bleiben soll. Dies bestätigt der Beschwerdeführer 4 mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Juli 2014, mit welcher er die im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehene Befristung des Betriebs (November bis April) bekämpft. So führt er darin aus (S. 10 und 11), vor ca. 10 Jahren habe er einen Betrieb auf Stör während jeweils ca. 9 Monaten pro Jahr problemlos auslasten können. Dies verhalte sich heute anders.