Dabei können gewisse Vorhaben vor allem wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein, z.B. aus Gründen des Umweltschutzes oder der Verkehrssicherheit.15 Unter Umständen kann auch das blosse Ändern des Betriebskonzepts zu baurechtlich relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Erschliessung führen, so dass eine Baubewilligung erforderlich ist.16 Das Baubewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, welche über nicht 14 Verordnung vom 19. Mai 1993 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAV; BSG 832.011).