Die Anpassungen unterlägen daher nicht der Baubewilligungspflicht. Eine Anlagegenehmigungspflicht sei ebenfalls zu verneinen, da die Anlage nicht unter die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen gemäss Anhang 1 der ABAV14 falle. Selbst wenn dies der Fall wäre und eine Anlagegenehmigungspflicht bestehen würde, so sei die Bewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 nicht nichtig. Im Erlass des Entscheids durch die unzuständige Behörde (Gemeinde statt Regierungsstatthalteramt) sei hier kein besonders schwerer Verfahrensmangel zu erblicken. Die Feststellung der Nichtigkeit sei daher zu Unrecht erfolgt.