Räumlichkeiten für den Betrieb der mobilen Brennerei sei in den Baugesuchsakten offengelegt worden. Gegenstand der Baubewilligung sei somit auch der Betrieb der Schnapsbrennerei gewesen. Eine erneute Baubewilligung sei für diesen Betrieb somit nicht erforderlich; eine zeitliche Einschränkung sei der Bewilligung nicht zu entnehmen. Mit den beantragten Anpassungen (Ersatz von vier mobilen Kartoffeldämpfern mit Holzfeuerung durch zwei mobile Futterkocher mit Elektrobetrieb, Abdeckung der mobilen Auffangwanne sowie des An-hängers) seien keine baulichen Änderungen notwendig und es sei damit keine Zweckänderung verbunden. Die Anpassungen unterlägen daher nicht der Baubewilligungspflicht.