a) Die Vorinstanz kam in der Verfügung vom 25. Januar 2013 zum Schluss, dass das Betreiben einer Schnapsbrennerei als stationäre Anlage eine Anlagegenehmigung gemäss Art. 16 ABAG13 bedarf. Eine solche wäre gemäss Regierungsstatthalteramt bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 erforderlich gewesen. Die damalige Baubewilligung sei daher von der unzuständigen Behörde erteilt worden und bezüglich der Schnapsbrennerei nichtig. Das Bauvorhaben bedürfe somit der Baubewilligung durch das vorliegend zuständige Regierungsstatthalteramt Thun.