Der Beschwerdeführer 3 verweist in den Vorbemerkungen seiner Beschwerde vom 9. Juli 2014 generell auf die Einsprache vom 18. Oktober 2012. Was die Rügen des mangelhaften Baugesuchs und der fehlenden Anlagegenehmigung betrifft, so bleibt es beim blossen Verweis ohne weitere Ausführungen in der Beschwerde. Dies stellt nach dem oben Gesagten keine hinreichende Begründung dar, so dass auf diese Rügen des Beschwerdeführers 3 nicht näher einzutreten ist. 2. Baubewilligungs- und Anlagegenehmigungspflicht