Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und den Bauabschlag gefordert. Sie sind daher durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid ebenfalls beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG11). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist 7 Vorakten pag. 48. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a