eine neue Baubewilligung bedarf (vgl. Aktennotiz Begehung vom 9. Juli 20127). Von seiner Kompetenz gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD hat das Regierungsstatthalteramt mit der Verfügung vom 25. Januar 2013 Gebrauch gemacht. Auf Art. 48 BewD gestützte Verfügungen des Regierungsstatthalteramts können wie baupolizeiliche Verfügungen auf dem Rechtsweg von Art. 49 BauG8 bei der BVE angefochten werden.9 Der Beschwerdeführer 4 ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Februar 2013 ist daher grundsätzlich einzutreten.