b) Das Regierungsstatthalteramt ist gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD6 zuständig, im Zweifelsfall darüber zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist. Vorliegend hat die Gemeinde die Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet, verbunden mit der Frage, ob das Bauvorhaben 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8