a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen zwei Anfechtungsobjekte. Einerseits hat der Beschwerdeführer 4 die verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 angefochten. Andererseits gingen drei Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juni 2014 ein. Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2014 vereinigt.