6. Das Rechtsamt nahm das sistierte Beschwerdeverfahren gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Januar 2013 mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wieder auf und vereinigte es mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014. Zugleich führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2014 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung aller Beschwerden. Mit Stellungnahme vom 4. August 2014 bestreitet die Gemeinde, dass sie für die Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2006 nicht zuständig gewesen sein soll.