3.2.1 lit. c des Gesamtbauentscheids sei insofern zu ändern, als die mobile Auffangwanne und der Anhänger während der Zeit, in welcher die Schnapsbrennerei nicht betrieben wird, nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden darf." In formeller Hinsicht beantragt er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem bereits bei der BVE hängigen und noch sistierten Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013. Er macht mit Hinweis auf seine Beschwerde vom 20. Februar 2014 erneut primär geltend, das Vorhaben sei weder baubewilligungs-, noch 6