Weiter reichte der Beschwerdeführer 4 am 8. Juli 2014 eine Beschwerde ein, in welcher er Folgendes beantragt: "1. Die Befristung der Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf die Wintermonate November bis April (Ziff. 3.1.2 des Gesamtbauentscheids) sei aufzuheben. 2. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit. e des Gesamtbauentscheids sei aufzuheben. 3. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit. f des Gesamtbauentscheids sei aufzuheben, soweit diese die Kreissäge betrifft. 4. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit.