3. Subeventualiter seien die Ziffern 3.1.2 sowie 3.2.1.c des Bauentscheids Nr. 122/2012 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: a. Ziffer. 3.1.2: Die Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf Reutigen Gbbl. Nr. J.________, befristet jeweils auf die Wintermonate November, Dezember und Januar, gestützt auf den Amtsbericht zu den Arbeitsbedingungen sowie Immissionsschutz des beco Berner Wirtschaft (BECO) vom 30. Oktober 2012. b. Ziffer 3.2.1.c: dass die mobile Auffangwanne und der Anhänger vom Februar bis Oktober nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden dürfen."