; 2. Eventualiter sei die mit Bauentscheid Nr. 122/2012 erteilte Baubewilligung mit folgenden zusätzlichen Auflagen zu versehen: a. Der Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] hat die Schlempe in einem vollständig geschlossenen System abzutragen; b. Der Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] hat die Rauchemissionen mittels geeigneten baulichen resp. betrieblichen Massnahmen auf das erlaubte Mass zu reduzieren; 3. Subeventualiter seien die Ziffern 3.1.2 sowie 3.2.1.c des Bauentscheids Nr. 122/2012 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: a. Ziffer.