vorgeschriebene Abdeckung sei mangels Dichtigkeit zur Verhinderung von Geruchsemissionen ungeeignet. Der Beschwerdeführer 3 gelang mit Beschwerde vom 9. Juli 2014 an die BVE. Er beantragt Folgendes: "1. Der Bauentscheid Nr. 122/2012 des Regierungsstatthalters von Thun vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] sei der Bauabschlag zu erteilen.; 2. Eventualiter sei die mit Bauentscheid Nr. 122/2012 erteilte Baubewilligung mit folgenden zusätzlichen Auflagen zu versehen: a.