geschlossener Tür betrieben werden dürfen." 5. Gegen diesen Entscheid gingen mehrere Beschwerden bei der BVE ein: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 3. Juli 2014 eine Beschwerde ein. Sie beantragen, die im Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 festgelegten Auflagen 3.2.1 b) und c) seien wie folgt zu ersetzen: "dass die mobile Auffangwanne sowie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe im Sinne einer stationären geschlossenen Anlage luftdicht und dauernd abzudecken sind." Dabei machen sie geltend, die gemäss Auflagen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und